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Testament und Erbvertrag - Vererben und Schenken

Testament und Erbvertrag - Vererben und Schenken

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kannst du jeder selbst bestimmen, wer dein Vermögen im Todesfall einmal erhalten wird.

Außer der klassischen Erbeinsetzung gibt es für den bzw. die Erblasser noch weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notar oder Notarin für das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung berücksichtigen können. Wenn du die sogenannte verfügende Person bist, musst du dich dabei nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Du kannst zum Beispiel auch eine mit dir nicht verwandte Personen als Erbin oder Erben einsetzen. Dies verändert letztlich die gesetzlichen Erbteile. Diese Regelungen kann aber nur durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

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Testament

Ein Testament kannst du als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichten lassen. Hierbei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.

Wurde das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet oder soll es so errichtet  werden, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben werden. Dies betrifft auch die Orts- und Datumsangabe und es muss auch unterschrieben sein. Wird ein gemeinschaftliches Testament errichtet, reicht es aus, wenn ein Ehepartner das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt und mit Orts- und Datumsangabe versieht. Die Erklärung ist jedoch von beiden eigenhändig zu unterschreiben.

Eigenhändig errichtete Testamente bergen oft Unklarheiten oder enthalten Fehler. Aus diesem Grund sind eine notarielle Beratung und Beurkundung empfehlenswert. Dies gilt vor allem für ein gemeinschaftliches Testament. Grund dafür ist, dass ein Testament nach dem Tod eines der Ehepartner für die oder den Überlebenden eine Bindungswirkung entfalten kann. Die Folge könnte dann sein, dass der überlebende Partner bzw. die überlebende Partnerin die im Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.

Das private Testament

Du musst beim Verfassen von einem privaten Testament viele Dinge beachten:

1. Du musst das gesamte Testament von Hand schreiben.
2. Du musst das Testament mit deinem Vor- und Zunamen unterschreiben.
3. Du musst Ort und Datum der Niederschrift angeben.

Dein privates Testament kannst du gegen eine geringe Gebühr beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Unabhängig vom Nachlasswert fallen hierfür Gebühren an. Und zwar in Höhe von ca. 75 Euro, wobei die Höhe dieser Gebühr von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist.

Durch die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht ist gewährleistet, dass dein Testament nicht einfach so verschwindet und nach deinem Tod eröffnet wird. Dein Tod wird in diesem Fall nämlich dem Nachlassgericht durch das Geburtsstandesamt mitgeteilt. Wenn du dein privates Testament nicht beim Amtsgericht hinterlegst, solltest du das Testament einer Person deines Vertrauens anvertrauen oder dieser Person mitteilen, wo du das Testament aufbewahrt hast.

Das notarielle Testament

Bei einem notariellen Testament erklärst du deinen letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar oder einer Notarin. Der Vorteil besteht darin, dass der Notar oder die Notarin dich vor der Niederschrift beraten kann. Zudem verfassen Notar oder Notarin dir dein Testament mit rechtssicheren Formulierungen. Nachteilig ist, dass bei einem öffentlichen Testament Kosten entstehen. Diese Kosten sind vom Wert des Nachlasses abhängig.

Dein Testament wird im Übrigen nicht nur beim Notar bzw. der Notarin aufbewahrt, sondern auch im Zentralen Testamentsregister. Dieses existiert seit 2012. Als Registerbehörde sorgt die Bundesnotarkammer dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangt für den Fall von deinem Tod.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten verfassen bzw. errichten. Dies geht als privates und als notarielles Testament. Bei einem privaten Testament genügt es, dass die Ehegatten handschriftlich unterschreiben. Ein Ehepartner verfasst dabei den Text. Ein solches Testament hat in der Regel den Inhalt, dass es eine wechselbezügliche Verfügung ist, die hier vereinbart wird. Das bedeutet der eine Ehepartner ist jeweils der Erbe des anderen. Typisch ist ebenfalls, dass beide Ehepartner die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzen. Leben beide Ehepartner noch, kann einer der Ehepartner das Testament jederzeit widerrufen. Diese Erklärung muss dann allerdings von einem Notar beurkundet werden.

Öffentliches Testament

Um ein öffentliches Testament verfassen zu lassen ist der Notar oder die Notarin vonnöten. Du erklärst dabei in der Kanzlei des Notars bzw. der Notarin deinen letzten Willen, was dieser dokumentiert.

Testament – wird es unbedingt benötigt

Sicherlich stellst du dir bei diesen vielen Möglichkeiten, ob es denn eigentlich auch möglich ist, dass du kein Testament verfasst. Wenn du kein Testament verfasst, dann entscheidet das Gesetz darüber, wer dein Hab und Gut erbt. Man spricht hier von der gesetzlichen Erbfolge. In gerader Linie sind dies die Kinder des Erblassers zunächst und der Ehepartner, der noch am Leben ist. In zweiter Reihe – wenn Kinder nicht vorhanden oder Ehepartner und Kinder tot – treten die Geschwister des Erblassers auf den Plan und werden Erben.

Was ist ein Erbvertrag

Der Erbvertrag ist auch eine Art von Testament. Dieser Vertrag enthält Verfügungen für den Fall deines Tods. Der Erbvertrag wird dabei als Vertrag aufgesetzt und beurkundet. Einen Erbvertrag können zum Beispiel nicht miteinander verheiratete Personen schließen. Änderungen im Erbvertrag können nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen. Nach dem Tod der einen Person geht dies nicht mehr. Der Erbvertrag ist dabei ein sehr flexibles und individuelles Instrument, um sein Hab und Gut demjenigen zu vermachen, dem man es vermachen möchte.

Vererben und Schenken

Neben dem Vererben gibt es auch noch die Möglichkeit des Verschenkens bzw. der Schenkung. Auch mit einer Schenkung kannst du die gesetzliche Erbfolge umgehen. Die mit einer Schenkung bedachte Person muss nicht einmal mit dir verwandt sein. Schenkungen sind auch steuerlich gesehen sehr attraktiv. Gerade mit einer Schenkung kannst du aber auch die Vermögensnachfolge weitgehend individuell gestalten. Allerdings müssen hierbei
sogenannte Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger berücksichtigt werden. Schenkungen sind durch diese Pflichtteilansprüche durchaus gewisse Grenzen gesetzt.

Die Schenkung kann dabei auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen kannst du bereits zu Lebzeiten durch Schenkung eine Übertragung von Vermögenswerten durchführen. Die Schenkung kann aber auch erst nach deinem Tod erfolgen. Beide Vorgehensweisen können Nachteile, aber natürlich auch Vorteile haben. Zu den Nachteilen gehört, wenn du die Schenkung noch zu Lebzeiten durchführst, dass du einen nicht unerheblichen Teil deines Vermögens womöglich verlierst. Wiederholen kannst du dir diesen Vermögensteil nicht, auch wenn es dir einmal finanziell schlecht gehen sollte.

Notare und Notarinnen, die ihr „täglich Brot“ mit diesen Fragen verdienen, können dir sicherlich helfen in Bezug auf das Thema Schenkung eine gute bzw. die richtige Lösung zu finden.

 
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