Menu
Was macht der Beruf des Notars aus

Was macht der Beruf des Notars aus

Wenn du den Beruf des Notars bzw. der Notarin ergreifst, dann ergreifst du einen Beruf, der zu den klassischen Kammerberufen gehört. Der Beruf zählt, auch wenn du ein öffentliches Amt ausübst, zu den freien Berufen. Du übst in diesem Fall kein Gewerbe aus. Dabei werden nach § 4 BNotO nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen der geordneten Rechtspflege entspricht. Dies bedeutet, dass der Zugang zum Notarberuf in dem Sinn doch nicht frei ist, sondern begrenzt – auf der Basis von diesem Gesetz bzw. Paragrafen. Im Vergleich dazu: Der Zugang zu den Rechtsanwaltschaften ist nicht begrenzt.

- Anzeige -
 

Notar und Notarin

Notar bzw. Notarin werden gemäß § 3 Absatz 1 BNotO auf Lebenszeit bestellt. Auf Lebenszeit bedeutet, dass – wie es in § 48a BNotO festgelegt ist – Notar oder Notarin am Ende des Monates der Vollendung des 70. Lebensjahres durch Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Auch hierzu besteht ein Unterschied zum Beruf Rechtsanwalt. Denn der Rechtsanwalt darf nach eigenem Willen in den Ruhestand. Eine Altersgrenze gibt es hier nicht. Ein Notar oder eine Notarin können auch aufgrund eines der in § 47 BNotO kodifizierten Erlöschensgründe ihr Amt verlieren. So etwas durch

  • Entlassung
  • Amtsenthebung
  • Strafrechtlicher Verurteilung

Wissenswert für alle – auch für die Mandanten ist: Als Notar bzw. Notarin bis du kein Interessenvertreter einer Partei. Das unterscheidet Notar/Notarin vom Grundsatz her von einem Rechtsanwalt. Das Amt von einem Notar bzw. einer Notarin verlangt vielmehr die strikte Neutralität und Unabhängigkeit für sämtliche Mandanten.

Wie auch der Rechtsanwalt sind Notar und Notarin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das ist in § 18 BnotO festgeschrieben. Diese Pflicht bezieht sich dabei auf alles, was dir als Notar bzw. Notarin bei Ausübung des Amtes bekannt geworden ist. Mit einer Ausnahme: Den Dingen, die von ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Als Notar oder Notarin kannst du gemäß § 18 Absatz 2 BNotO von der Pflicht zur Verschwiegenheit von den Beteiligten befreit werden.

Als Notar bzw. Notarin haftest du gemäß § 19 BNotO in Verbindung mit § 839 BGB für einen durch vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen entstandenen Schaden.

Tätigkeitsfeld des Notars

Eine Tätigkeit als Notar bzw. Notarin umfasst Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, von sogenannten Tatsachen, von Beweisen und Unterschriften sowie die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten.

Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die zwingend eine notarielle Beurkundung vorsehen, wie ein Vertrag über ein Grundstück. Doch es gibt noch weitere Tätigkeitsfelder eines Notars:

Familienrecht

Das Familienrecht ist breitgefächert. Notarielle Hilfe bedürfen:

  • Eheverträge
  • Vorsorgevollmachten
  • Erklärungen im Kindschaftsrecht (Vaterschaftsanerkennung oder Unterhaltsverpflichtungen)

Erbrecht

Ein großer Bereich, der notarielle Hilfe bedarf ist das Erbrecht. Hier kann es gehen um:

  • Erbverträge
  • Erbscheinanträge
  • Testament 

Gesellschaftsrecht

Auch das Gesellschafsrecht ist ein Bereich, wo ein Notar bzw. eine Notarin tätig werden sollte oder muss, wie bei:

  • Gründung einer GmbH
  • Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)
  • Satzungsänderungen
  • Umwandlungen

In diesem Bereich haben notarielle Beurkundungen stets eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Auch die rechtliche Beratung spielt hier eine Rolle.

Kosten eines Notars

In § 17 Absatz 1 BNotO ist festgelegt, dass du als Notar oder Notarin verpflichtet bist für deine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengsetz [GNotKG] zu erheben. Kostenvereinbarungen, die davon abweichen sind verboten und unwirksam. Auf diese Weise soll die Unparteilichkeit der Notare gewährleistet werden.

Andere kostenrechtliche Vorgaben gelten nur, wenn gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bzw. die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen. Auch Gebührenerlass oder -ermäßigung durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmender Rücksicht sind im Einzelfall zulässig.

Beweiskraft notarieller Urkunden ist bindend

Im Rahmen der Tätigkeit von Notar bzw. Notarin spielt auch §§ 415 ff. ZPO, die Zivilprozessordnung eine Rolle. Dieser Verordnung nach sind die von dir als Notar oder Notarin gemachten Feststellungen in einer entsprechenden Urkunde für Gerichte bindend. Die sogenannte bindende Beweiskraft ergibt sich dabei aus:

  • Ort
  • Zeitpunkt
  • Inhalt der Erklärung selbst
  • Angaben der Beteiligten in Form von Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.

Bindend von der Beweiskraft her bedeutet, dass sich Richter und Staatsanwaltschaft in Form von einem Prozess darüber nicht hinwegsetzen bzw. dies nicht übergehen dürfen von den Beweisen her. Das heißt: Ein notarielle Beurkundung schränkt die richterliche Befugnis ein.

Vollstreckungsfunktion der notariellen Urkunden

Wenn Sie als Notar oder Notarin eine Urkunde ausstellen, handelt es sich gleichzeitig um einen sogenannten Vollstreckungstitel. Aus einer solchen Urkunde ist auch eine Zwangsvollstreckung möglich. Diese Befugnis bzw. Funktion ist dabei einer der höchsten hoheitlichen Befugnisse, die ein Notar hat. Diese Befugnis zur Vollstreckung ergibt sich aus § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Als Notar oder Notarin nimmst du dabei ansonsten den Gerichten vorbehaltene Befugnisse wahr.

Notarielle Beglaubigung

Zu deinen Aufgaben als Notar bzw. Notarin gehört auch die notarielle Beglaubigung. Diese ist von Nöten, wenn vom Gesetz die Erklärung einer öffentlichen Beglaubigung vorgesehen ist. Eine solche Erklärung muss immer schriftlich abgefasst sein. Die Erklärung muss dabei immer die Unterschrift des Erklärenden enthalten, die von dir als Notar beglaubigt wird. Hierbei wird lediglich von dir als Notar/Notarin bestätigt, dass die Unterschrift des Betreffenden echt ist. Nicht bestätigt wird der Inhalt des Dokumentes! Das ist ganz wichtig zu wissen und zu unterscheiden.

Notarielle Beurkundung

Im Rahmen einer notariellen Beurkundung wird die Urkunde an sich, also der komplette Inhalt, bestätigt, wenn du als Notar/Notarin eine notarielle Beurkundung vornimmst. Es handelt sich in diesem Fall um ein öffentliches Dokument, das den vollen Beweis des Beurkundungsvorgangs erbringt. Mit dieser Beurkundung wird von dir als Notar/Notarin bezeugt, dass die Beteiligten an einem bestimmten Tag vor dir erschienen sind und die in der Urkunde stehende/n Erklärung/en abgegeben haben. Der Inhalt der Erklärung wird von dir allen Beteiligten vorgelesen. Danach erfolgen die Unterschriften der Beteiligten auf dem Dokument.

Notar als Schiedsrichter

Als Notar/Notarin kannst du dich als eine Art von Schiedsrichter sehen. Als Notar/Notarin kannst du letztlich tatsächlich einen Streit schlichten. Die Beteiligten an einer Auseinandersetzung um eine Sache können sich nämlich für dich als Notar oder Notarin als Schiedsrichter entscheiden. Wenn du als Schiedsrichter aktiv wirst, kann oftmals ein lange und teurer Gerichtsprozess vermieden werden. Hierbei ist aber dein ganzes Wissen und deine Kompetenz auch als Streitschlichter und Kompromissfinder gefragt. Der Beruf des Rechtsanwalts mischt hier auch sehr mit. Doch du musst als Notar/Notarin deine Neutralität bewahren.

 
- Anzeige -